Die Satzung des Förderkreises Internationale Maifestspiele e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderkreis Internationale Maifestspiele e.V.“ Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch Unterstützung der Internationalen Maifestspiele der Landeshauptstadt Wiesbaden im Hessischen Staatstheater.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Bemühungen des Vereins, die Internationalen Maifestspiele verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und ihre Wirkung in und über Wiesbaden hinaus zu vertiefen
finanzielle Zuwendungen zu künstlerisch wichtigen Vorhaben der Internationalen Maifestspiele von besonderem Rang und der damit zusammenhängenden Publikationen. Der Verein wird für die an ihn erbrachten und für die Unterstützung der Internationalen Maifestspiele bestimmten und dafür verwendeten Spenden den Spendern die steuerrechtlich geltenden Spendenbescheinigungen erteilen. - Die ausschließliche künstlerische Entscheidungsbefugnis des Intendanten des Hessischen Staatstheaters wird dadurch nicht berührt. Die wirtschaftlichen Entscheidungen erfolgen im Einvernehmen mit der Leitung des Hessischen Staatstheaters.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt.
- Die Mitglieder werden aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Intendanten und dem Vorstand in das Publikations- und Veranstaltungsprogramm der Internationalen Maifestspiele gesondert einbezogen.
- Ehrenmitglieder wählt und ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft entsteht nach Bestätigung der Aufnahme.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied wird gebeten, außer dem Mitgliedsbeitrag jährlich dem Verein eine Spende zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihrer Höhe geeignet ist, zur Erreichung des Vereinszwecks beizutragen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- Durch Austrittserklärung des Mitglieds zum Ende eines Jahres, die spätestens am 30. September dieses Jahres gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form abzugeben ist;
- Bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung;
- Durch Ausschluss bei den Verein schädigendem oder sonstigem unehrenhaften Verhalten des Mitglieds aufgrund eines mit ¾-Mehrheit zu fassenden Vorstandsbeschlusses. Auf Einspruch des Mitglieds gegen diesen Beschluss, der innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand einzulegen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder endgültig über den Ausschluss. Im Hinblick auf den in dieser Satzung bestimmten Zweck des Vereins erlischt die Mitgliedschaft ferner, wenn das Mitglied in drei aufeinander folgenden Jahren es unterlässt, dem Verein eine Spende im Sinne des § 5 dieser Satzung zur Verfügung zu stellen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt zum Ende des dritten spendenlosen Jahres automatisch kraft dieser Satzung, ohne dass es einer Erklärung des Vereins und/oder seines Vorstands bedarf.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden - der zugleich Schriftführer ist -, dem Schatzmeister sowie aus bis zu vier weiteren Mitgliedern des Vereins. Dazu tritt dann kraft Satzung und Amtes der Intendant des Hessischen Staatstheaters mit beratender Stimme.
- Der Vorstand wird – außer den ständigen Mitgliedern kraft Satzung und Amtes - von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in § 2 festgelegten Vereinszwecks.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind.
- Der Vorstand unterstützt die Leitung der Internationalen Maifestspiele in den Angelegenheiten, die mit dem Zweck des Vereins in Verbindung stehen. Jedes Vorstandsmitglied kann zu diesem Zweck die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam berechtigt.
- Der Vorstand ist berechtigt, Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben und Mitglied des Fördervereins sind, zu Ehrenmitgliedern des Vorstands zu wählen. Die Ehrenmitglieder des Vorstands ergänzen den Vorstand nach § 8 Ziffer 1. dieser Satzung und nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, oder wenn der Schriftführer den Vorsitz führt, von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks eine solche verlangen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, die Satzung ändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie beschließt die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus ist sie für die Wahl der Rechnungsprüfer zuständig.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung. Die Prüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfer.
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, die vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden muss. Derartige Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins gefasst werden.
§ 11 Rechnungsprüfung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstands und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Kassenführung insbesondere darauf zu überwachen, dass dem Verein zugeflossene Spenden und andere Geldbeträge ausschließlich für Zwecke des § 2 der Satzung verwendet werden.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 13 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) nach Tilgung etwa bestehender Verbindlichkeiten zur Gänze an das Hessischen Staatstheaters Wiesbaden zugunsten der Internationalen Maifestspiele, oder falls diese zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr veranstaltet werden, zugunsten anderer Kunst fördernder Veranstaltungen oder Zwecke des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zugunsten anderer Kunst fördernder Veranstaltungen oder Zwecke des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden 2. Beschlüsse über eine von Ziffer 1 abweichende Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung sowie Beschlüsse, die den Zweck des Vereins und die Verwendung seines Vermögens ändern, treten nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften in Kraft., dem sie mit dem Ersuchen um dieses Einvernehmen mitzuteilen sind.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine.
Stand November 2023